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Satzung der Betriebssportgemeinschaft Sparkasse Offenburg/Ortenau e.V. Drucken
Geschrieben von Gründungsversammlung   
Wednesday, 29 December 2004

§ 1 Zweck

  1. Die Betriebssportgemeinschaft hat die Aufgabe, ihren Mitgliedern Gelegenheit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen auf freiwilliger Grundlage zu geben und ggf. die entsprechenden Übungsgelände zur Verfügung zu stellen. Die Betriebssportgemeinschaft bekennt sich zum Ausgleichs-, Breiten- und Leistungssport.
  2. Die Betriebssportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name

Die Betriebssportgemeinschaft führt den Namen "Betriebssportgemeinschaft Sparkasse Offenburg/Ortenau e. V." (kurz: BSG Offenburg/Ortenau e. V.) Sie hat ihren Sitz in Offenburg.

§ 3 Eintragung

Die Betriebssportgemeinschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Die Betriebssportgemeinschaft ist Mitglied im „Badischen Leichtathletik-Verband" im Landessportbund Baden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sparkasse Offenburg/Ortenau können auch andere, natürliche Personen Mitglied der Betriebssportgemeinschaft werden.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
  2. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus der Betriebssportgemeinschaft ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Betriebssportgemeinschaft oder groben unsportlichen Verhaltens.

Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied der Grund schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu einer Rechtfertigung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung zu geben.

Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss nach Anhören des betreffenden Abteilungsleiters.

§ 7 Beiträge und sonstige Pflichten

  1. Die Beiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt und im Weg des Einzugsverfahrens erhoben.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor dem 31.12. eines Jahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages.
  3. Nur die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum der Betriebssportgemeinschaft. Abweichende Regelungen sind zulässig.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Haftung

Die Haftung der Betriebssportgemeinschaft ist auf ihr Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 7 dieser Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll das in allen für die Betriebssportgemeinschaft abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.

§ 10 Haftpflicht- und Unfallversicherung

Die Betriebssportgemeinschaft haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Haftpflicht- und Unfallversicherungen.

§ 11 Organe der Betriebssportgemeinschaft

Organe der Betriebssportgemeinschaft sind:

  1. Hauptversammlung
  2. Vorstand
  3. AbteilungsleiterInnen für den Spielbetrieb

§ 12 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung soll im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfinden. Sie beschließt über den Jahresbericht, die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Sie wird nach Maßgabe der Vertretungsregelung unter § 14 Abs. 5 der Satzung oder in deren Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet.
    Die Mitglieder müssen mindestens drei Wochen vor dem für die Hauptversammlung bestimmten Tag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Kommunikationsweg eingeladen werden.
  2. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden der Betriebssportgemeinschaft eingegangen sind und die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
    Jedes auf der Hauptversammlung anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Bei den Abstimmungen in der Versammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Alle ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Antrag ist geheim zu wählen.
    Die Mehrheit wird durch Auszählen der per Akklamation abgegebenen Stimmen ermittelt. Die Wahlen werden in gleicher Weise durchgeführt, wenn keine schriftliche Abstimmung gefordert wird.
  4. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse der Betriebssportgemeinschaft für notwendig hält oder wenn 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
    Die Mitglieder werden in derselben Art wie zur ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt das zu § 12, Ziffer 2 - 4 Gesagte.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über die Punkte Beschlüsse fassen, die in der Einladung aufgeführt sind.
  3. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden (1. Stellvertreter)
    Kassenwart (2. Stellvertreter)
    Schriftführer
    3 Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Hauptversammlung bestimmt für die Wahlen einen Wahlleiter.
  3. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Vertretung der Betriebssportgemeinschaft im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden allein, ansonsten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Erstellung des Jahresberichtes, die Einberufung der Mitgliederversammlungen, die Aufstellung der Tagesordnungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Verwaltung der Mitgliederbeiträge und sonstige Zuwendungen sowie die Überwachung der Abteilungen in sportlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem Recht, an deren Sitzungen beratend teilzunehmen.
  7. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
    a) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so hat der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.

§ 15 Abteilungen und Abteilungsleiter

  1. Zur Durchführung des Sportbetriebes sind Abteilungen zu bilden. Über die Einrichtung und Schließung von Abteilungen entscheidet der Vorstand.
  2. Jede Abteilung hat dem Vorstand einen Abteilungsleiter zu benennen. Der Abteilungsleiter wird von der Hauptversammlung gewählt und zwar in der Regel auf zwei Jahre.
  3. Die Abteilungsleiter haben die Aufgabe, für den ordentlichen Ablauf des Spielbetriebes innerhalb der Abteilung zu sorgen.
  4. Sofern erforderlich, kann der Vorstand verlangen, dass für Abteilungen Spielordnungen aufgestellt werden. Diese Spielordnungen sollen einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebes gewährleisten und den Besonderheiten der jeweiligen Abteilung Rechnung tragen.
  5. Sofern eine Abteilung an Wettkämpfen teilnimmt, gelten für diesen Fall die jeweiligen Spiel- und Wettkampfordnungen sowie die Ordnung des Sportbundes Baden für die Spielberechtigung.

§ 16 Kassenprüfer

Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben Prüfungen vorzunehmen und bei Beanstandungen den Vorstand sofort zu benachrichtigen. Der Hauptversammlung ist ein Kassenprüfbericht vorzulegen.

§ 17 Zweckfremde Ausgaben und Gewinne

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Betriebssportgemeinschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Betriebssportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen beim Vorstand schriftlich beantragt werden. (Verfahren wie bei § 19 - Auflösung -) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfolgt in der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung der Betriebssportgemeinschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die Betriebssportgemeinschaft binnen vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

§ 20 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung der Betriebssportgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Offenburg, den 29.12.2004

Betriebssportgemeinschaft Sparkasse Offenburg/Ortenau e. V.

 


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